Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis von C. G., wonach er vom Wildhüter X. geradezu überredet worden sei, an der Sonderjagd teilzunehmen. Mag er tatsächlich zur Teilnahme an der Sonderjagd überredet worden sein, berechtigt ihn dies keinesfalls, einen nicht getätigten Abschuss in seine Abschussliste einzutragen. Über die Sonderjagd als solche hat sich das Gericht nicht zu äussern; es hat sich vielmehr an die erlassenen Vorschriften zu halten.