Zudem gilt es zu beachten, dass die für die Sonderjagd aufgestellten Regelungen keinesfalls minder verbindlich sind, als diejenigen der ordentlichen Jagd. M. G. hat im vorliegenden Fall seinem Bruder C. G. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem beide übereinkamen, dass C. G. den durch M. G. erfolgten Abschuss eines Hirschkalbes in seine persönliche Abschussliste eintragen dürfe. Erst mit diesem Eintrag hätte C. G. nämlich einen Hirschstier erlegen dürfen. Der von C. G. getätigte Eintrag in die Abschussliste ist unter diesen Umständen in objektiver Hinsicht zweifelsohne als schwere Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG zu werten.