Das Instrument der Jagdplanung ist nicht nur bei der ordentlichen Jagd von grosser Bedeutung, sondern auch bei der Sonderjagd. Nicht ohne Grund wurde in den Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) denn auch festgelegt, dass der Jäger erst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen darf. Zudem gilt es zu beachten, dass die für die Sonderjagd aufgestellten Regelungen keinesfalls minder verbindlich sind, als diejenigen der ordentlichen Jagd.