d) Der Berufungsbeklagte liess in seiner Vernehmlassung ausführen, es könne keine Rede davon sein, dass er mit krimineller Energie zu Werke gegangen sei. Vielmehr habe er die irrige Auffassung vertreten, es spiele auf der Sonderjagd kaum eine Rolle, wer ein Tier erlege. Massgebend sei lediglich, dass die Jagd so rücksichtsvoll wie möglich und effizient ausgeführt werde. Er habe Art. 23 Abs. 1 ABzKJG auf der Sonderjagd als reine Ordnungsvorschrift betrachtet. Die Abschussliste diene auf der Sonderjagd nicht der Kontrolle durch die Behörden, weil jedes erlegte Tier dem Wildhüter gezeigt werden müsse.