Überdies würde es dem Rechtsempfinden der Richter zuwiderlaufen, wenn C. G. von der Jagdberechtigung ausgeschlossen würde. Wie sich auch aus seinen Einvernahmen ergeben würde, sei er nicht mit krimineller Energie am Werke gewesen. Ausserdem sei C. G. zur Teilnahme an der Sonderjagd überredet worden.