hat der Kantonsgerichtsausschuss sodann entschieden, dass auch andere Fälle unter lit. d der besagten Bestimmung subsumiert werden können. So sei als schwere Jagdrechtsübertretung im Sinne des Gesetzes auch der Nichteintrag in die amtliche Abschussliste zu qualifizieren, der zwecks Umgehung der Kontrolle kontingentierter Wildarten in der Absicht erfolge, eine widerrechtliche Überschreitung des einem Jäger zustehenden Kontingents zu erwirken.