d drei verschiedene Fallgruppen umschrieben, welche einen Patententzug rechtfertigen. Es handelt sich dabei um tierquälerische Handlungen, sodann um Handlungen, mit denen sich ein Jäger nach einem Fehlabschuss der Strafverfolgung entziehen will und schliesslich um Handlungen, die den Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen schädigen. In einem weiteren Urteil vom 26. Juli 1995 (SB 51/95 in Sachen N.B.) 6