2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass C. G. am 9. Dezember 2001 zwei Eintragungen vorgenommen hat, obwohl er am nämlichen Tag nur ein Hirschkalb erlegt hat, während M. G. nur ein Hirschkalb in seine Abschussliste eingetragen hat, obwohl er deren zwei erlegt hat. Gemäss den Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) dürfen Jäger erst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen.