1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse ist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist einzutreten.