C. G. liess mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2002 auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :