F. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 29. Mai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002: „1. C. G. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz- KJG und gegen Art. 21 ABzKJG sowie der JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft. 3. Die Gebühr des Kreisamtes Seewis in Höhe von Fr. 180.-- geht zulasten des C. G.. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos.