E. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 26. März 2002 wurde C. G. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG sowie 4 gegen JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmung Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde als privater Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, bestellt.