C. Mit Strafmandat vom 19. Januar 2002, mitgeteilt am 21. Januar 2002, erkannte der Kreispräsident Seewis: „1. C. G. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz- KJG und gegen Art. 21 ABzKJG sowie der JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft. 3. C. G. wird gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen.