B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: Am Sonntag, 9. Dezember 2001, übte C. G. im Gebiet der W., Gemeinde F., in Begleitung von M. G. und A. G. die Sonderjagd auf Hirschwild aus. Kurz nach 9.00 Uhr begab er sich gemeinsam mit M. G. zu dem von letzterem um 07.40 Uhr erlegten Hirschkalb. Um 09.22 Uhr erlegte der Treiber C. G. aus einer kleinen Kahlwildgruppe ein Hirschkalb. Er gab nur einen Schuss ab. In der Folge flüchtete eine Hirschkuh mit Kalb einwärts. Diese Tiere näherten sich M. G. bis auf ca. 40 - 50 m.