{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-41_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768472437eb809cc112a29ccb5eca778a486e5323b1c97e0ca31f407e4fcd2bd6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768472437eb809cc112a29ccb5eca778a486e5323b1c97e0ca31f407e4fcd2bd6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_41", "Checksum": "a76e23f7b16bc8a08878892ab72efd0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, konnte einzig durch das\nrasche Einschreiten des Jagdaufseher verhindert werden, dass sich C. G. womöglich gar eines Jagdvergehens schuldig gemacht hätte.\n\nf) Muss nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der getätigte Eintrag eines\nnicht erfolgten Abschusses als schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im\nSinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG qualifiziert werden, so ist ein Ausschluss von der\nJagdberechtigung für die Dauer von einem bis zehn Jahren auszusprechen. Wie\nbereits ausgeführt, wiegen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände\ndes Falles nicht leicht. Mit dem Eintrag in die Abschussliste beabsichtigte C. G., sich\nselber einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Unter Berücksichtigung aller\nUmstände erscheint der Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr\nals dem Verschulden von C. G. und der Schwere der Jagdrechtsübertretung angemessen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit gutzuheissen\nund das angefochtene Urteil ist dahingehend zu ergänzen, als C. G. gestützt auf\nArt. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu\nentziehen ist.\n\ng) Da der Entzug der Jagdberechtigung nach Praxis des Kantonsgerichtes\neine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellt, ist nicht zu\nprüfen, ob der Entzug gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden kann (vgl.\nPKG 1991 Nr. 38; Urteil des Kantonsgerichtsausschuss vom 9. Mai 2000 i.S. R.V.,\nSB 99/89).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz insofern neu zu verteilen, als es sich rechtfertigt, C. G. die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in der Höhe von Fr. 500.-- zu überbinden (vgl. Art.\n158 StPO). Dementsprechend kann ihm für dieses Verfahren auch keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden aus Billigkeit auf die Staatskasse genommen, da es C. G. nicht zu verantworten hat, dass sich auch noch der\n9\n\nKantonsgerichtsausschuss mit der Angelegenheit befassen musste (vgl. Art. 160\nAbs. 3 StPO).\n10\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen\nUrteils werden aufgehoben.\n\n2. C. G. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG\nfür die Dauer von einem Jahr entzogen.\n\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 500.--\ngehen zu Lasten von C. G..\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}