{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-41_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768472437eb809cc112a29ccb5eca778a486e5323b1c97e0ca31f407e4fcd2bd6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768472437eb809cc112a29ccb5eca778a486e5323b1c97e0ca31f407e4fcd2bd6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_41", "Checksum": "a76e23f7b16bc8a08878892ab72efd0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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G. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG sowie\n4\n\ngegen JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmung Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB\nund Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung\nüberwiesen. Schliesslich wurde als privater Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, bestellt.\n\nF. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 29.\nMai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002:\n„1. C. G. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz-\nKJG und gegen Art. 21 ABzKJG sowie der JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1\nKJG.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft.\n3. Die Gebühr des Kreisamtes Seewis in Höhe von Fr. 180.-- geht\nzulasten des C. G..\n4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in\nHöhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse\nPrättigau/Davos.\n5. Die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos hat C. G. ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)“\n\nG. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. November\n2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt:\n„1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.\n2. Das Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass C. G. gestützt auf\nArt. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von\neinem Jahr entzogen werde.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in\nHöhe von Fr. 500.-- seien dem Verurteilten zu überbinden.\n4. Kostenfolge des Berufungsverfahrens sei die gesetzliche.“\n\nC. G. liess mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom\n18. November 2002 auf eine Stellungnahme.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse\nist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss\ngegeben. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt\nwerden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art.\n142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist einzutreten.\n\n2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass C. G. am 9. Dezember 2001 zwei Eintragungen vorgenommen hat, obwohl er am nämlichen Tag nur ein Hirschkalb erlegt\nhat, während M. G. nur ein Hirschkalb in seine Abschussliste eingetragen hat, obwohl er deren zwei erlegt hat. Gemäss den Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B.\nHirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) dürfen Jäger erst nach Abschuss zweier\nHirschkälber einen Hirschstier erlegen. M. G. wäre zum fraglichen Zeitpunkt zum\nAbschuss eines Hirschstieres berechtigt gewesen, während C. G. nur ein Hirschkalb\nerlegt hatte und erst mit dem unrechtmässigen Eintrag die formellen Voraussetzungen zum Abschuss eines Hirschstieres erfüllte. Dass C. G. mit dem Eintrag eines\nnicht erfolgten Abschusses gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 KJG verstossen hat, steht ausser Frage.\n\nb) Im Berufungsverfahren ist ausschliesslich zu prüfen, ob es sich beim Eintrag eines nicht erfolgten Abschusses um eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG handelt und dafür ein Ausschluss\nvon der Jagdberechtigung auszusprechen ist. Dem Wortlaut der besagten Bestimmung kann nicht klar entnommen werden, welche vorsätzlich begangenen Jagdrechtsübertretungen als „schwer“ zu qualifizieren sind. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in PKG 1991 Nr. 37 in Auslegung von Art. 48 Abs. 1 lit. d drei verschiedene Fallgruppen umschrieben, welche einen Patententzug rechtfertigen. Es handelt sich dabei um tierquälerische Handlungen, sodann um Handlungen, mit denen\nsich ein Jäger nach einem Fehlabschuss der Strafverfolgung entziehen will und\nschliesslich um Handlungen, die den Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen\nschädigen. In einem weiteren Urteil vom 26. Juli 1995 (SB 51/95 in Sachen N.B.)\n6\n\n"}