{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-41_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768472437eb809cc112a29ccb5eca778a486e5323b1c97e0ca31f407e4fcd2bd6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768472437eb809cc112a29ccb5eca778a486e5323b1c97e0ca31f407e4fcd2bd6aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_41", "Checksum": "a76e23f7b16bc8a08878892ab72efd0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 02 41 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nd e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,\nBerufungsklägerin,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, in Sachen gegen C. G., Berufungsbeklagter, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. C. G. wurde am Januar in S. geboren und wuchs in F. bei seinen Eltern in\ngeordneten Verhältnissen auf. Nach dem Besuch der Schule in F., absolvierte C. G.\nvon 1962 bis im Jahre 1965 eine Lehre als Postangestellter in Zürich. Danach arbeitete er vier Sommer lang auf einer Alp und im Winter jeweils als Pistenfahrzeugfahrer in einem Skigebiet. Nachdem er vier Jahre als Lastwagenchauffeur bei einer\nTransportfirma angestellt war, begann er 1974 seine Arbeit als Monteur im Fernmeldewesen bei der Firma H.. Seit 1999 ist er als Telefonmonteur bei der Swisscom\nbeziehungsweise bei der Firma ISS-Com Multiservice tätig.\n\nIm Jahre 1970 heiratete C. G. J.. Das Ehepaar hat drei Kinder (Jahrgang\n70,71 und 86).\n\nDas monatliche Nettoeinkommen von C. G. beträgt rund Fr. 4'900.--. Sein\nVermögen besteht aus einem Wohnhaus im Wert von rund Fr. 400'000.--, welches\nmit einer Hypothek von Fr. 200'000.-- belastet ist.\n\nIm Register des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden ist C. G. mit\nsechs Eintragungen verzeichnet (vgl. act. 4).\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002 sinngemäss folgender Sachverhalt\nzugrunde:\nAm Sonntag, 9. Dezember 2001, übte C. G. im Gebiet der W., Gemeinde F., in Begleitung von M. G. und A. G. die Sonderjagd auf\nHirschwild aus. Kurz nach 9.00 Uhr begab er sich gemeinsam mit M.\nG. zu dem von letzterem um 07.40 Uhr erlegten Hirschkalb. Um 09.22\nUhr erlegte der Treiber C. G. aus einer kleinen Kahlwildgruppe ein\nHirschkalb. Er gab nur einen Schuss ab. In der Folge flüchtete eine\nHirschkuh mit Kalb einwärts. Diese Tiere näherten sich M. G. bis auf\nca. 40 - 50 m. Um 09.25 Uhr schoss M. G. auf das Hirschkalb. Das\nHirschkalb war schwer getroffen, es flüchtete ca. 100 m abwärts, wo\nes zusammenbrach und starb. Wiederum wurde nur ein einziger\nSchuss abgegeben.\n\nM. G. wartete auf seinem Posten, bis der Treiber C. G. um 10.00 Uhr\nunterhalb der V. erschien. Dort traf C. G. mit seinem Sohn Y. zusammen. Die beiden Jäger machten sich auf den Weg zu M. G., der sich\nseinerseits durch Winken bemerkbar machte. Alle drei Jäger trafen\nsich beim Hirschkalb, welches von M. G. als zweites Tier an diesem\nTag erlegt wurde. Um 10.15 Uhr trug C. G. das von M. G. erlegte\nHirschkalb in seine Abschussliste ein.\nAnschliessend wurden die zwei von M. G. erlegten Hirschkälber durch\nM. G. und A. G. aufgebrochen und an den Weg getragen. Um 11.10\n3\n\nUhr erschien C. G. mit seinem Hirschkalb auf dem Rücken und trug es\nebenfalls bis zum Weg hinauf. Gemeinsam trafen die drei Jäger um\n13.30 Uhr beim Wildhüter X. in S. ein, wo sie ihre Hirsche vorschriftsgemäss vorwiesen.\nNachdem Wildhüter X. die Jagdbeute untersucht und ausgemessen\nhatte, verlangte er die amtliche Abschussliste von C. G. und M. G., um\ndiese zu visieren. Dabei stellte Wildhüter X. fest, dass C. G. an diesem\nTag zwei Tiere in die Abschussliste eingetragen hatte, obwohl er nur\neines erlegt hatte. M. G. hatte hingegen am 09.12.2002 nur ein Tier in\nseine Abschussliste eingetragen (obwohl er zwei Tiere erlegt hatte).\nDie Jäger gestanden den von Wildhüter X. beobachteten Sachverhalt.\nSie bestätigten, dass C. G. an diesem Vormittag nur ein Hirschkalb\nerlegt hatte.\n\nC. Mit Strafmandat vom 19. Januar 2002, mitgeteilt am 21. Januar 2002, erkannte der Kreispräsident Seewis:\n„1. C. G. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz-\nKJG und gegen Art. 21 ABzKJG sowie der JBV 2001 V. Gemeinsame Bestimmungen Ziff. 13 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1\nKJG.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft.\n3. C. G. wird gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen.\n4. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus\n- Barauslagen Fr. 0.00\n- Wertersatz für Wild Fr. 0.00\n- Gebühr des Kreisamtes Fr. 180.00\nsowie die Busse Fr. 750.00\nTotal Fr. 930.00\n\nDieser Betrag ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse Seewis zu bezahlen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)“\n\n"}