Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus Billigkeit auf die Staatskasse genommen, da es M. X. nicht zu verantworten hat, dass sich auch noch der Kantonsgerichtsausschuss mit der Angelegenheit befassen musste (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. M. X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG für die Dauer von einem Jahr entzogen.