g) Da der Entzug der Jagdberechtigung nach Praxis des Kantonsgerichtes eine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellt, ist nicht zu prüfen, ob der Entzug gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden kann (vgl. PKG 1991 Nr. 38; Urteil des Kantonsgerichtsausschuss vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89).