f) Muss nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Nichteintrag eines erfolgten Abschusses als schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG qualifiziert werden, so ist ein Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von einem bis zehn Jahren auszusprechen. Wie bereits ausgeführt, wiegen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände des Falles nicht leicht. Mit dem Nichteintrag in die Abschussliste beabsichtigte M. X. seinem Bruder den Abschuss eines Hirschstieres zu ermöglichen.