Die beiden Brüder handelten demnach gemeinsam und planmässig und nicht etwa zufällig. Als Zeugen befragt, sagten beide aus, im gemeinsamen Gespräch übereingekommen zu sein, dass C. 8 X. den unberechtigten Eintrag vornehme (vgl. Zeugenaussage vom 18. Januar 2002). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sie alles unternommen haben, um C. X. den unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.