Nicht zu überzeugen vermag der von M. X. erhobene Einwand, wonach bei der Sonderjagd einzig die gezielte und weidgerechte Wildregulierung im Vordergrund stehe und die anderen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten würden. Wie bereits ausgeführt, sind die für die Sonderjagd geltenden Bestimmungen ebenso verbindlich wie die für die ordentliche Jagd aufgestellten Regelungen, weshalb sein Verhalten nicht bagatellisiert werden kann, zumal das Ziel, das er verfolgte, den elementarsten Jagdrechtsregeln widerspricht. Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis von M. X., wonach er vom Wildhüter G. geradezu überredet worden sei, an der Sonderjagd teilzunehmen.