Eintrag hätte C. X. nämlich einen Hirschstier erlegen dürfen. Der von M. X. nicht vollzogene Eintrag in die Abschussliste ist unter diesen Umständen in objektiver Hinsicht zweifelsohne als schwere Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG zu werten. Nicht zu überzeugen vermag der von M. X. erhobene Einwand, wonach bei der Sonderjagd einzig die gezielte und weidgerechte Wildregulierung im Vordergrund stehe und die anderen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten würden.