Nicht ohne Grund wurde in den Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) denn auch festgelegt, dass der Jäger erst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen darf. Zudem gilt es zu beachten, dass die für die Sonderjagd aufgestellten Regelungen keinesfalls minder verbindlich sind, als diejenigen der ordentlichen Jagd. M. X. hat im vorliegenden Fall seinem Bruder C. X. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem beide übereinkamen, dass C. X. den durch M. X. erfolgten Abschuss eines Hirschkalbes in seine persönliche Abschussliste eintragen dürfe. Erst mit diesem