c) Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil fest, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG nicht erfüllt. Der Abschuss des Hirschkalbes ohne Eintrag in die persönliche Abschussliste lasse sich weder als Handlung mit tierquälerischem Hintergrund noch als Fehlabschuss qualifizieren, im Anschluss daran sich der Angeklagte der Strafverfolgung habe entziehen wollen, noch sei eine Schädigung oder auch bloss eine Beeinträchtigung des kantonalen Jagdregals auszumachen. Überdies würde es dem Rechtsempfinden der Richter zuwiderlaufen, wenn M. X. von der Jagdberechtigung ausgeschlossen würde.