bertretung im Sinne des Gesetzes auch der Nichteintrag in die amtliche Abschussliste zu qualifizieren, der zwecks Umgehung der Kontrolle kontingentierter Wildarten in der Absicht erfolge, eine widerrechtliche Überschreitung des einem Jäger zustehenden Kontingents zu erwirken. Bei der Qualifikation einer schwer vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung ist sowohl auf die subjektiven als auch auf die objektiven Umstände des Einzelfalles abzustellen. Diese sind denn auch massgebend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37, S. 130).