b) Im Berufungsverfahren ist ausschliesslich zu prüfen, ob es sich beim Nichteintrag eines erfolgten Abschusses um eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG handelt und dafür ein Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist. Dem Wortlaut der besagten Bestimmung kann nicht klar entnommen werden, welche vorsätzlich begangenen Jagdrechtsübertretungen als „schwer“ zu qualifizieren sind. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in PKG 1991 Nr. 37 in Auslegung von Art. 48 Abs. 1 lit. d drei verschiedene Fallgruppen umschrieben, welche einen Patententzug rechtfertigen.