Gemäss den Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) dürfen Jäger erst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen. M. X. wäre zum fraglichen Zeitpunkt zum Abschuss eines Hirschstieres berechtigt gewesen, während C. X. nur ein Hirschkalb erlegt hatte und erst mit dem unrechtmässigen Eintrag die formellen Voraussetzungen zum Abschuss eines Hirschstieres erfüllte. Dass M. X. mit dem Nichteintrag eines erfolgten Abschusses gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verstossen hat, steht ausser Frage.