G. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Das Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass M. X. gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr entzogen werde. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 500.-- seien dem Verurteilten zu überbinden. 4. Kostenfolge des Berufungsverfahrens sei die gesetzliche.“