F. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 29. Mai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002: „1. M. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz- KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft. 3. Die Gebühr des Kreisamtes Seewis in Höhe von Fr. 180.-- geht zulasten des M. X.. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse. 5. Der Bezirk Prättigau/Davos hat M. X. ausseramtlich mit Fr. 1'200.- - zu entschädigen.