D. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Januar 2002 Einsprache beim Kreispräsidenten Seewis. Sie beantragte die Ausfällung einer angemessenen Nebenstrafe (beziehungsweise Massnahme) gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos am 11. März 2002 die Schlussverfügung.