B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: Am Sonntag, 9. Dezember 2001, übte M. X. im Gebiet der W., Gemeinde F., in Begleitung von C. X. und A. X. die Sonderjagd auf Hirschwild aus. Nachdem M. X. bereits um ca. 07.40 Uhr ein Hirschkalb erlegen konnte, begaben sich M. X. und C. X. um 09.08 Uhr zu diesem Hirschkalb. Um 09.11 Uhr machte sich C. X. auf den Weg, um in der ausserhalb liegenden W. zu treiben. Währenddessen bezog M. X. ca. 50 m ausserhalb des Hirschkalbes, unterhalb einer Fichte, seinen Posten.