{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-40_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_40", "Checksum": "bde0c90513aaf67772e73fc6cdc6080a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:36", "Checksum": "6e3b609cff6b18c133fe5c6ad8b18df1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 40\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n f) Muss nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Nichteintrag eines erfolgten Abschusses als schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von\nArt. 48 Abs. 1 lit. d KJG qualifiziert werden, so ist ein Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von einem bis zehn Jahren auszusprechen. Wie bereits\nausgeführt, wiegen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände des\nFalles nicht leicht. Mit dem Nichteintrag in die Abschussliste beabsichtigte M. X.\nseinem Bruder den Abschuss eines Hirschstieres zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint der Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer\nvon einem Jahr als dem Verschulden von M. X. und der Schwere der Jagdrechtsübertretung angemessen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit\ngutzuheissen und das angefochtene Urteil ist dahingehend zu ergänzen, dass M.\nX. gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von\neinem Jahr zu entziehen ist.\n\ng) Da der Entzug der Jagdberechtigung nach Praxis des Kantonsgerichtes\neine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellt, ist nicht zu\nprüfen, ob der Entzug gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden kann (vgl.\nPKG 1991 Nr. 38; Urteil des Kantonsgerichtsausschuss vom 9. Mai 2000 i.S. R.V.,\nSB 99/89).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz insofern neu zu verteilen, als es sich rechtfertigt, M. X. die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in der Höhe von Fr. 500.-- zu überbinden (vgl. Art.\n158 StPO). Dementsprechend kann ihm für dieses Verfahren auch keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils sind somit aufzuheben.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden aus Billigkeit auf die Staatskasse genommen, da es M. X. nicht zu verantworten hat, dass sich auch noch der\nKantonsgerichtsausschuss mit der Angelegenheit befassen musste (vgl. Art. 160\nAbs. 3 StPO).\n9\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen\nUrteils werden aufgehoben.\n\n2. M. X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG\nfür die Dauer von einem Jahr entzogen.\n\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos von Fr. 500.--\ngehen zu Lasten von M. X..\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}