{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-40_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_40", "Checksum": "bde0c90513aaf67772e73fc6cdc6080a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Abschuss des Hirschkalbes ohne Eintrag in die persönliche\nAbschussliste lasse sich weder als Handlung mit tierquälerischem Hintergrund noch\nals Fehlabschuss qualifizieren, im Anschluss daran sich der Angeklagte der Strafverfolgung habe entziehen wollen, noch sei eine Schädigung oder auch bloss eine\nBeeinträchtigung des kantonalen Jagdregals auszumachen. Überdies würde es\ndem Rechtsempfinden der Richter zuwiderlaufen, wenn M. X. von der Jagdberechtigung ausgeschlossen würde. Wie sich auch aus seinen Einvernahmen ergeben\nwürde, sei er nicht mit krimineller Energie am Werke gewesen. Ausserdem sei M.\nX. zur Teilnahme an der Sonderjagd überredet worden.\n\nd) Der Berufungsbeklagte liess in seiner Vernehmlassung ausführen, es\nkönne keine Rede davon sein, dass er mit krimineller Energie zu Werke gegangen\nsei. Vielmehr habe er die irrige Auffassung vertreten, es spiele auf der Sonderjagd\nkaum eine Rolle, wer ein Tier erlege. Massgebend sei lediglich, dass die Jagd so\nrücksichtsvoll wie möglich und effizient ausgeführt werde. Er habe Art. 23 Abs. 1\nABzKJG auf der Sonderjagd als reine Ordnungsvorschrift betrachtet. Die Abschussliste diene auf der Sonderjagd nicht der Kontrolle durch die Behörden, weil jedes\nerlegte Tier dem Wildhüter gezeigt werden müsse. Bei der Sonderjagd stehe die\ngezielte und weidgerechte Wildregulierung im Vordergrund. Alle anderen Gesichtspunkte würden dabei in den Hintergrund treten. So werde beispielsweise auf der\nSonderjagd jeder Abschuss bezahlt und die Benützung des Autos weitgehend zugelassen. Zudem sei zu beachten, dass es der Wildhüter selber gewesen sei, der\nihn zur Teilnahme an der von ihm verschmähten Sonderjagd überredet habe.\n\ne) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht in ihrer Berufung ausführt, dient die Abschussliste den Jägern nicht\n7\n\nnur als persönliche Abschussstatistik, sondern auch der Kontrolle durch die Behörden, damit die Ziele der Jagdplanung eingehalten werden können. Das Instrument\nder Jagdplanung ist nicht nur bei der ordentlichen Jagd von grosser Bedeutung,\nsondern auch bei der Sonderjagd. Nicht ohne Grund wurde in den Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B.\nHirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) denn auch festgelegt, dass der Jäger\nerst nach Abschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen darf. Zudem gilt\nes zu beachten, dass die für die Sonderjagd aufgestellten Regelungen keinesfalls\nminder verbindlich sind, als diejenigen der ordentlichen Jagd. M. X. hat im vorliegenden Fall seinem Bruder C. X. einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen,\nindem beide übereinkamen, dass C. X. den durch M. X. erfolgten Abschuss eines\nHirschkalbes in seine persönliche Abschussliste eintragen dürfe. Erst mit diesem\nEintrag hätte C. X. nämlich einen Hirschstier erlegen dürfen. Der von M. X. nicht\nvollzogene Eintrag in die Abschussliste ist unter diesen Umständen in objektiver\nHinsicht zweifelsohne als schwere Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs.\n1 lit. d KJG zu werten. Nicht zu überzeugen vermag der von M. X. erhobene Einwand, wonach bei der Sonderjagd einzig die gezielte und weidgerechte Wildregulierung im Vordergrund stehe und die anderen Gesichtspunkte in den Hintergrund\ntreten würden. Wie bereits ausgeführt, sind die für die Sonderjagd geltenden Bestimmungen ebenso verbindlich wie die für die ordentliche Jagd aufgestellten Regelungen, weshalb sein Verhalten nicht bagatellisiert werden kann, zumal das Ziel,\ndas er verfolgte, den elementarsten Jagdrechtsregeln widerspricht. Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis von M. X., wonach er vom Wildhüter G. geradezu überredet\nworden sei, an der Sonderjagd teilzunehmen. Mag er tatsächlich zur Teilnahme an\nder Sonderjagd überredet worden sein, berechtigt ihn dies keinesfalls, einen Abschuss nicht in die Abschussliste einzutragen. Über die Sonderjagd als solche hat\nsich das Gericht nicht zu äussern; es hat sich vielmehr an die erlassenen Vorschriften zu halten.\n\nSchliesslich handelte M. X. auch in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Dass\nbeide Jäger beabsichtigt hatten, C. X. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann den Aussagen von C. X. und M. X. entnommen werden, welche sie anlässlich der Befragung durch den Wildhüter G. am 15. Dezember 2001 zu Protokoll\ngegeben haben (vgl. Anzeigerapport des Wildhüters G.). Beide gestanden wenige\nTage nach dem Geschehnis, dass die Absicht bestand, mit dem falschen Eintrag C.\nX. den Abschuss eines Hirschstieres zu ermöglichen. Die beiden Brüder handelten\ndemnach gemeinsam und planmässig und nicht etwa zufällig. Als Zeugen befragt,\nsagten beide aus, im gemeinsamen Gespräch übereingekommen zu sein, dass C.\n8\n\nX. den unberechtigten Eintrag vornehme (vgl. Zeugenaussage vom 18. Januar\n2002). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist somit davon auszugehen,\ndass sie alles unternommen haben, um C. X. den unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.\n\n"}