{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-40_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_40", "Checksum": "bde0c90513aaf67772e73fc6cdc6080a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prätti-\n4\n\ngau/Davos zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde als privater Verteidiger\nRechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 C., bestellt.\n\nF. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 29.\nMai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002:\n„1. M. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz-\nKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft.\n3. Die Gebühr des Kreisamtes Seewis in Höhe von Fr. 180.-- geht\nzulasten des M. X..\n4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in\nHöhe von Fr. 500.-- gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse.\n5. Der Bezirk Prättigau/Davos hat M. X. ausseramtlich mit Fr. 1'200.-\n- zu entschädigen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)“\n\nG. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. November\n2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt:\n„1. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.\n2. Das Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass M. X. gestützt auf\nArt. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechtigung für die Dauer von\neinem Jahr entzogen werde.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos in\nHöhe von Fr. 500.-- seien dem Verurteilten zu überbinden.\n4. Kostenfolge des Berufungsverfahrens sei die gesetzliche.“\n\nM. X. liess mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom\n18. November 2002 auf eine Stellungnahme.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse\nist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss\ngegeben. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt\nwerden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art.\n142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist einzutreten.\n\n2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass M. X. am 9. Dezember 2001 nur ein\nHirschkalb in seine Abschussliste eingetragen hat, obwohl er deren zwei erlegt hat,\nwährend sein Bruder C. X. zwei Eintragungen vorgenommen hat, obwohl er am\nnämlichen Tag nur ein Hirschkalb erlegt hat. Gemäss den Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften 2001 IV. (Sonderjagden zur Regulation des Hirsch- und Rehbestandes, B. Hirschwild, 3. Jagdbares Hirschwild Abs. 2) dürfen Jäger erst nach\nAbschuss zweier Hirschkälber einen Hirschstier erlegen. M. X. wäre zum fraglichen\nZeitpunkt zum Abschuss eines Hirschstieres berechtigt gewesen, während C. X. nur\nein Hirschkalb erlegt hatte und erst mit dem unrechtmässigen Eintrag die formellen\nVoraussetzungen zum Abschuss eines Hirschstieres erfüllte. Dass M. X. mit dem\nNichteintrag eines erfolgten Abschusses gegen Art. 23 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verstossen hat, steht ausser Frage.\n\nb) Im Berufungsverfahren ist ausschliesslich zu prüfen, ob es sich beim Nichteintrag eines erfolgten Abschusses um eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG handelt und dafür ein Ausschluss von\nder Jagdberechtigung auszusprechen ist. Dem Wortlaut der besagten Bestimmung\nkann nicht klar entnommen werden, welche vorsätzlich begangenen Jagdrechtsübertretungen als „schwer“ zu qualifizieren sind. Der Kantonsgerichtsausschuss hat\nin PKG 1991 Nr. 37 in Auslegung von Art. 48 Abs. 1 lit. d drei verschiedene Fallgruppen umschrieben, welche einen Patententzug rechtfertigen. Es handelt sich dabei um tierquälerische Handlungen, sodann um Handlungen, mit denen sich ein Jäger nach einem Fehlabschuss der Strafverfolgung entziehen will und schliesslich\num Handlungen, die den Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen schädigen.\nIn einem weiteren Urteil vom 26. Juli 1995 (SB 51/95 in Sachen N.B.) hat der Kantonsgerichtsausschuss sodann entschieden, dass auch andere Fälle unter lit. d der\nbesagten Bestimmung subsumiert werden können. So sei als schwere Jagdrechtsü-\n6\n\nbertretung im Sinne des Gesetzes auch der Nichteintrag in die amtliche Abschussliste zu qualifizieren, der zwecks Umgehung der Kontrolle kontingentierter Wildarten\nin der Absicht erfolge, eine widerrechtliche Überschreitung des einem Jäger zustehenden Kontingents zu erwirken.\n\n"}