{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-40_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768152b0a98701832b0a5424b4d771158847fc7b3583b553cce2f15059c0f955a8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_40", "Checksum": "bde0c90513aaf67772e73fc6cdc6080a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 02 40 (nicht mündlich eröffnet)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nd e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 C.,\nBerufungsklägerin,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002, mitgeteilt am 23. Oktober 2002, in Sachen gegen M. X., Berufungsbeklagter, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Quaderstrasse 16, 7000 C.,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. M. X. wurde am 25. Mai 1969 in S. geboren und wuchs in F. bei seinen\nEltern in geordneten Verhältnissen auf. Nach dem Besuch der Primarschule in F.\nund der Sekundarschule in R., begann er 1984 mit der Lehre als Elektriker bei der\nFirma B. in R.. Vier Jahre später absolvierte er die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg\nund wechselte sodann die Arbeitsstelle zur Firma T. in R., wo er zehn Jahre lang\ntätig war. Danach war er für ein Jahr bei der Firma K. in C. als Servicemonteur für\nRegistrierkassen angestellt. Seit dem Jahre 2000 arbeitet er in der Elektrofertigung\nbei den V. in O..\n\nIm Jahre 1994 heiratete M. X. P.. Das Ehepaar hat keine Kinder.\n\nDas monatliche Einkommen von M. X. beträgt rund Fr. 4'900.--. Sein Vermögen beläuft sich auf rund Fr. 70'000.--. Schulden hat er keine.\n\nIm Register des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden ist M. X. mit\ndrei Eintragungen verzeichnet (vgl. act. 4).\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 29. Mai 2002 sinngemäss folgender Sachverhalt\nzugrunde:\nAm Sonntag, 9. Dezember 2001, übte M. X. im Gebiet der W., Gemeinde F., in Begleitung von C. X. und A. X. die Sonderjagd auf\nHirschwild aus. Nachdem M. X. bereits um ca. 07.40 Uhr ein Hirschkalb erlegen konnte, begaben sich M. X. und C. X. um 09.08 Uhr zu\ndiesem Hirschkalb. Um 09.11 Uhr machte sich C. X. auf den Weg, um\nin der ausserhalb liegenden W. zu treiben. Währenddessen bezog M.\nX. ca. 50 m ausserhalb des Hirschkalbes, unterhalb einer Fichte, seinen Posten. Zu dieser Zeit befand sich A. X. weiter hinten, etwa 250\nm unterhalb des Weges.\nUm 09.22 Uhr erlegte der Treiber C. X. aus einer kleinen Kahlwildgruppe ein Hirschkalb. Er gab nur einen Schuss ab. In der Folge flüchtete eine Hirschkuh mit Kalb einwärts. Diese Tiere näherten sich M. X.\nbis auf ca. 40 - 50 m. Um 09.25 Uhr schoss M. X. auf das Hirschkalb.\nDas Hirschkalb war schwer getroffen, es flüchtete ca. 100 m abwärts,\nwo es zusammenbrach und starb. Wiederum wurde nur ein einziger\nSchuss abgegeben.\nM. X. wartete auf seinem Posten, bis der Treiber C. X. um 10.00 Uhr\nunterhalb der Y. erschien. Dort traf C. X. mit A. X. zusammen. Die\nbeiden Jäger machten sich auf den Weg zu M. X., der sich seinerseits\ndurch Winken bemerkbar machte. Alle drei Jäger trafen sich beim\nHirschkalb, welches von M. G. als zweites Tier an diesem Tag erlegt\nwurde. Um 10.15 Uhr trug C. X. das von M. X. erlegte Hirschkalb in\nseine Abschussliste ein.\n3\n\nAnschliessend wurden die zwei von M. X. erlegten Hirschkälber durch\nM. X. und A. X. aufgebrochen und an den Weg getragen. Um 11.10\nUhr erschien C. X. mit seinem Hirschkalb auf dem Rücken und trug es\nebenfalls bis zum Weg hinauf. Gemeinsam trafen die drei Jäger um\n13.30 Uhr beim Wildhüter G. in S. ein, wo sie ihre Hirsche vorschriftsgemäss vorwiesen.\nNachdem Wildhüter G. die Jagdbeute untersucht und ausgemessen\nhatte, verlangte er die amtliche Abschussliste von C. X. und M. X., um\ndiese zu visieren. Dabei stellte Wildhüter G. fest, dass C. X. an diesem\nTag zwei Tiere in die Abschussliste eingetragen hatte, obwohl er nur\neines erlegt hatte. M. X. hatte hingegen am 09.12.2002 nur ein Tier in\nseine Abschussliste eingetragen (obwohl er zwei Tiere erlegt hatte).\nDie Jäger gestanden den von Wildhüter G. beobachteten Sachverhalt.\nSie bestätigten, dass C. X. an diesem Vormittag nur ein Hirschkalb\nerlegt hatte.\n\nC. Mit Strafmandat vom 19. Januar 2002, mitgeteilt am 21. Januar 2002, erkannte der Kreispräsident Seewis:\n„1. M. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ABz-\nKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.\n2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft.\n3. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus\n- Barauslagen Fr. 0.00\n- Wertersatz für Wild Fr. 0.00\n- Gebühr des Kreisamtes Fr. 180.00\nsowie die Busse Fr. 450.00\nTotal Fr. 630.00\n\nDieser Betrag ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse Seewis zu bezahlen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n\n"}