2. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig zu löschen. 4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'724.30 und die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Imboden von Fr. 1'250.-- gehen zu Lasten von A.. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.