8. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten der Vorinstanz zu Lasten von A. (Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu verantworten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten (Art. 160 StPO). 27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.