Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behauptung festhielt, er sei weder nah auf den Wagen der Zeugen aufgefahren, noch habe er diesen rechts überholt, und demgemäss in diesen Punkten kein Geständnis ablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswirken; der Berufungsbeklagte kann unter diesen Umständen jedoch nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor.