c) Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund der gemachten Überlegungen zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte durch sein nahes Auffahren und das Überholmanöver mit knappem Wiedereinbiegen den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat und somit der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.