Der Berufungsbeklagte hätte klarerweise auf das Fahrmanöver verzichten müssen. Dieser offensichtlichen und leicht erkennbaren Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer war sich der Berufungsbeklagte, wenn nicht tatsächlich gewahr, so doch grob pflichtwidrig nicht bewusst. Indem nun der Berufungsbeklagte sein riskantes Fahrmanöver durchführte, obwohl er die Gefährlichkeit erkannte beziehungsweise zumindest der leicht erkennbaren Gefahrenlage pflichtwidrig keine Beachtung schenkte, handelte er verantwortungsund rücksichtslos und damit grob pflichtwidrig.