Der Berufungsbeklagte hat mit seinem sehr engen Aufschliessen, dem Rechtsüberholen und dem sehr knappen Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug der Zeugen F. und G. augenscheinlich eine erhebliche Gefahr hervorgerufen. Wenn ein schreckhafter, ängstlicher oder unflexibler Lenker am Steuer des überholten Wagens gesessen wäre, hätte es leicht zu einem unangepassten Fahrverhalten und in der Folge zu einem Unfall kommen können. Der Berufungsbeklagte hätte klarerweise auf das Fahrmanöver verzichten müssen.