in der unbewussten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerischen Strafrecht, allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 16, N 22). Anders verhält es sich nur, wenn weitere Umstände das momentane Versagen des Verkehrsteilnehmers in einem milderen Lichte erscheinen lassen (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. März 1999 i. S. H. F.; SB 98 94). Das Gesetz stellt ansonsten die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit in den Rechtsfolgen gleich, weshalb dies ausschliesslich bei der Strafzumessung von praktischer Bedeutung sein kann (Stratenwerth, a.a.O., § 16, N 22).