PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt.