b) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sich auch subjektiv manifestiert, indem dem Berufungsbeklagten ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welches bei fahrlässigem Handeln mindestens grobfahrlässig erscheint (BGE 106 IV 390; 119 V 246 f.; 118 IV 86; eingehend BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist.