weder muss es zu einem Unfall kommen noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Eine erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 122 IV 175). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Eine solche konkrete Gefahr bestand, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen musste (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 14).