a) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv wird der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsregel, die besonders unfällträchtig ist, in schwerwiegender Weise verletzt und durch die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere geschaffen wird (vgl. PKG 1989 Nr. 39; BGE 123 IV 91 f., 118 IV 280). Ein erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aus; weder muss es zu einem Unfall kommen noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig.