6. Steht demnach fest, dass der Berufungsbeklagte gegen die in Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verankerten Verkehrsregeln verstossen hat, so bleibt zu prüfen, ob es sich bei diesem Verstoss um eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder um eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt.