c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzte. Die Vorinstanz hat ihn folglich zu Unrecht in diesen Punkten frei gesprochen. Die Berufung erweist sich daher als begründet. 22