Indem er nun beim Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn einen Abstand von nur ungefähr einer halben oder knappen Wagenlänge einhielt, verstiess er augenscheinlich auch gegen das Gebot, beim Überholen auf die anderen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Im Weiteren kann es keinen Zweifel geben, dass der Berufungsbeklagte wusste, dass rechts nicht überholt werden darf. Ebenso musste ihm bei einem dermassen knappen Wiedereinbiegen auf die linke Fahrspur zweifellos bewusst sein, dass er damit den notwendigen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritt. Der Berufungsbeklagte hat folglich mit seinem Verhalten auch gegen Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG verstossen.